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Aufklärung bei Miniimplantaten

Miniimplantate waren ursprünglich nicht für die dauerhafte Versorgung gedacht. 2011 lagen noch keine Langzeiterfahrungen mit dem dauerhaften Einsatz von Miniimplantaten vor. Darauf hat in einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit der Sachverständige hingewiesen.

Das Gericht  hat für eine Behandlung im Jahr 2011 deshalb eine erweiterte Pflicht zur Aufklärung angenommen. Der Zahnarzt hätte den Patienten auch über das Fehlen von Langzeiterfahrungen aufklären müssen.
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Beweislastumkehr auch bei unterlassener Überweisung

Häufig liegt ein Behandlungsfehler darin, dass eine notwendige Untersuchung nicht durchgeführt wird: Die richtige Diagnose wird dann erst sehr viel später gestellt und es stellt sich die Frage, ob der Patient dafür Schadenersatz verlangen kann. Grundsätzlich muss der Patient nicht nur den Behandlungsfehler beweisen, sondern auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und seinem Gesundheitsschaden. Das heißt konkret, dass der Patient nachweisen muss,  dass die eingetretenen Krankheitsfolgen verhindert worden wären, wenn die betreffende Untersuchung rechtzeitig durchgeführt worden wäre. Das ist häufig nicht möglich, weil bei vielen Krankheiten nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie bei früherer Diagnose sicher erfolgreich behandelt worden wären, auch wenn dies wahrscheinlich ist. Ist ein günstigerer Behandlungsverlauf nur wahrscheinlich reicht dies als Beweis nicht aus.
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Sorgenfrei privat krankenversichert?

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, geht davon aus, dass die Probleme, die man als gesetzlich Krankenversicherter hatte, gelöst sind: Keine Überweisungen zum Facharzt, keine langen Wartezeiten auf Termine, Kostenübernahme für Heilpraktiker, Psychologen, Zahnersatz und Brillen – und natürlich Chefarztbehandlung im Krankenhaus.  Das ist auch nicht falsch, allerdings sollte man sich genau vor Augen führen, wie die Spielregeln in der privaten Krankenversicherung aussehen, bevor man sich dafür entscheidet. Das gilt umso mehr, als die Entscheidung für die private Krankenversicherung nicht ohne weiteres und manchmal gar nicht rückgängig zu machen ist. Weiterlesen

Wenn der neue Zahnersatz nicht richtig passt

Wenn der neue Zahnersatz nach der Eingliederung nicht richtig passt, muss dies nicht auf einen Fehler des Zahnarztes oder des Zahntechnikers zurückzuführen sein. Trotz aller Fortschritte kann auch heute ein Zahnersatz nicht immer so hergestellt werden, dass er sofort gut sitzt. Allerdings sollte ein guter Sitz und eine gute Funktion nach einigen Anpassungen erreicht sein. Weiterlesen

Kostenerstattung für GKV-Patienten

Gesetzlich krankenversicherte Patienten sollen grundsätzlich nur Ärzte und Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die zur Versorgung von GKV-Patienten zugelassen sind. Dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung durch einen nicht zugelassenen Privatarzt oder eine Privatklinik ganz oder wenigstens zum Teil erstattet, ist nicht gewollt. Dementsprechend hoch sind die Hürden für eine Kostenerstattung.

Die wichtigsten Fallgruppen, in denen eine derartige Kostenerstattung in Frage kommt, sind in § 13 Abs. 3 SGB V geregelt. Danach kommt eine Kostenübernahme entweder dann in Frage, wenn die notwendige Behandlung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte oder wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Wichtig ist es, der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit zu überprüfen, bevor man sich privatärztlich behandeln lässt. Setzt man sich erst nach der Behandlung wegen Kostenerstattung mit der Krankenkasse auseinander, ist der Kostenerstattungsanspruch bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Weiter ist zu beachten, dass keine Kostenerstattung für Leistungen in Frage kommt, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 8/06 R)

Sturz von der Liege im Aufwachraum

Das Landgericht Hildesheim hat einer Krankenkasse Schadenersatzansprüche zugebilligt, weil die noch sedierte Patientin nach einer Magenspiegelung von der Untersuchungsliege gestürzt war und sich dabei verletzt hatte (Urteil vom 09.01.2015, Az. 4 O 170/13). Das Landgericht hat die Vorgaben aus dem Dormicum-Urteil des BGH konsequent umgesetzt und ist davon ausgegangen, dass der beklagte Arzt beweisen muss, dass er alle Maßnahmen zur Sicherung der Patientin getroffen hat, was ihm nicht gelungen ist.

Warum die Angelegenheit überhaupt vor Gericht musste, weil doch eigentlich alle Rechtsfragen seit dem Urteil des BGH vom 08.04.2003 geklärt waren, lässt sich dem Urteil leider nicht entnehmen.

Behandlung im Ausland – bitte keine Komplikationen

Schönheitsoperationen oder Zahnersatz sind im Ausland sind häufig für deutlich weniger Geld zu haben als in Deutschland. Aber wenn es nach der Behandlung zu Problemen kommt, fangen die Schwierigkeiten für den betroffenen Patienten erst an. Es wird in vielen Fällen unumgänglich sein, einen Rechtsanwalt dort zu beauftragen, wo man sich hat behandeln lassen. In vielen Ländern gelten andere rechtliche Regelungen als in Deutschland, der Schutz des Patienten ist häufig nicht so ausgeprägt wie hier.

Über die Situation in Tschechien berichtete der Deutschlandfunk hier.

Bemerkenswert ist, dass das tschechische Recht es dem Arzt dort offenbar gestattet, auf Schreiben, die nicht in Tschechisch verfasst sind, nicht zu reagieren, auch wenn er die Sprache, in der sie verfasst sind, versteht.

Von daher sollte man es sich zweimal überlegen, ob man sich im Ausland einer Schönheitsoperation unterzieht.