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Wenn der neue Zahnersatz nicht richtig passt

Wenn der neue Zahnersatz nach der Eingliederung nicht richtig passt, muss dies nicht auf einen Fehler des Zahnarztes oder des Zahntechnikers zurückzuführen sein. Trotz aller Fortschritte kann auch heute ein Zahnersatz nicht immer so hergestellt werden, dass er sofort gut sitzt. Allerdings sollte ein guter Sitz und eine gute Funktion nach einigen Anpassungen erreicht sein.

Das sehen auch die Gerichte so. Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Vorgang der schrittweisen Anpassung des Zahnersatzes zur Erreichung eines guten Sitzes so beschrieben: „Da die Eingliederung von Zahnersatz aber regelmäßig ein mehrstufiger Prozess ist, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist, ist der Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitzuwirken.“ (Urteil vom 25.06.2009, Az. 1 U 27/09). Daraus folgt, dass der Patient jedenfalls im Normalfall rechtlich verpflichtet ist, dem Zahnarzt die Nachbesserung zu ermöglichen, wenn der Zahnersatz nicht sofort gut sitzt. Erst dann, wenn auch bei Durchführung der Nachbesserungsarbeiten ein guter Sitz der Prothese nicht erreicht wird, sieht das Gericht einen Behandlungsfehler, der den Zahnarzt zu Schadenersatz verpflichtet.

Auch die Sozialgerichte vertreten diese Auffassung. So hat das das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16.01.2008 (Az. L 5 KR 57/06) darauf hingewiesen, dass gesetzlich versicherte Patienten grundsätzlich verpflichtet sind, den Zahnersatz bei anfänglichen Problemen bei dem Zahnarzt nachbessern zu lassen, der den Zahnersatz angefertigt hat und deshalb dazu auch aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht verpflichtet ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Zahnersatz aufgrund von Mängeln vollständig neu angefertigt werden muss oder dann, wenn die Nachbesserung durch den Zahnarzt, der den Zahnersatz angefertigt hat, für den Patienten unzumutbar ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der gesetzlich versicherte Patient Anspruch auf Genehmigung des Behandlerwechsels und auf einen neuen Festzuschuss.

Abgesehen von krassen Ausnahmefällen, in denen jede Form der Nachbesserung unzumutbar ist, sollte dem Zahnarzt deshalb die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden, wenn der Zahnersatz nicht sofort sitzt. Geschieht dies nicht, riskiert man, dass man weder gegen den Zahnarzt Ansprüche durchsetzen kann noch von der Krankenkasse die Kostenübernahme für einen neuen Zahnersatz erhält. Kann eine zufriedenstellende Funktion des Zahnersatzes auch nach einigen Terminen zur Nachbesserung nicht erreicht werden, ist es sinnvoll, den Zahnersatz begutachten zu lassen. Für gesetzlich versicherte Patienten bieten die Krankenkassen eine kostenfreie Mängelbegutachtung an. Privat versicherte Patienten müssen sich überlegen, ob sie den Zahnersatz durch einen von Ihnen selbst zu beauftragenden Privatgutachter begutachten lassen oder ob sie ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren einleiten, in dem ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Zahnersatz begutachtet.