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Aufklärung bei Miniimplantaten

Miniimplantate waren ursprünglich nicht für die dauerhafte Versorgung gedacht. 2011 lagen noch keine Langzeiterfahrungen mit dem dauerhaften Einsatz von Miniimplantaten vor. Darauf hat in einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit der Sachverständige hingewiesen.

Das Gericht  hat für eine Behandlung im Jahr 2011 deshalb eine erweiterte Pflicht zur Aufklärung angenommen. Der Zahnarzt hätte den Patienten auch über das Fehlen von Langzeiterfahrungen aufklären müssen.

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 630e BGB ist der Patient ist über alle Umstände aufzuklären, die für seine Entscheidung für oder gegen eine vorgeschlagene Behandlung von Bedeutung sind. Dass über die Tatsache, dass die vorgeschlagene Behandlung auch für die Ärzte neu ist und dass damit noch keine Langzeiterfahrungen vorliegen, aufzuklären ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 55/05) festgestellt. Der Patient muss die Möglichkeit haben, zwischen den Vor- und Nachteilen einer etablierten Behandlungsmethode und den Chancen und Risiken einer neuartigen Behandlungsmethode zu entscheiden. Das geht nur, wenn er darüber aufgeklärt wird. Ohne eine entsprechende Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten unwirksam, ohne seine Einwilligung ist die gesamte Behandlung rechtswidrig, der Zahnarzt ist schadenersatzpflichtig.