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Auch Behandlung zweiter Wahl ist Behandlungsalternative

Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 13.03.2017 (Az. 20 U 238/15) mit dem Begriff der Behandlungsalternative auseinandergesetzt und diesen Begriff patientenfreundlich interpretiert. Welche Behandlungsmöglichkeiten eine Behandlungsalternative darstellen, ist in Arzthaftungsfällen deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Arzt auch über Behandlungsalternativen aufklären muss (§ 630e Abs. 1 BGB). Im Gesetz heißt es, dass auch auf Alternativen zur vorgeschlagenen Maßnahme hinzuweisen ist, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, lässt sich eine Schadenersatzpflicht unter Umständen auf diesem Weg begründen und durchsetzen. Weiterlesen

Behandlungsvertrag mit Privatklinik kann nichtig sein

Privatkliniken sind Krankenhäuser, die keine öffentlichen Fördermittel erhalten und die in ihrer Preisgestaltung frei sind. Bei ihren Gegenstücken, den Plankrankenhäusern, sind die Preise für die Behandlungen dagegen durch die Vorschriften des Krankenhausgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und der Gebührenordnung für Ärzte reguliert. Die Preise für eine Behandlung in einer Privatklinik liegen im Normalfall deutlich über denen eines Plankrankenhauses. Deshalb schließen die privaten Krankenversicherer auch die Erstattung für eine Behandlung in einer Privatklinik aus. Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben nur in seltenen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 19.07.2017 (Az. 10 U 2/17) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Behandlungsvertrag mit einer Privatklinik nichtig sein kann. Weiterlesen

Private Krankenversicherung darf Arzt von der Erstattung ausschließen

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 12.12.2016 (Az. 6 U 214/15) festgestellt, dass ein eine private Krankenversicherung berechtigt ist, einen Arzt von der Kostenerstattung auszuschließen. Ist solch ein Ausschluss einmal ausgesprochen worden, darf die private Krankenversicherung daran so lange festhalten, bis der Arzt nachweist, dass er sein Abrechnungsverhalten geändert hat. Weiterlesen

Verjährung bei unterlassener Aufklärung und Behandlungsfehler

Wann die Verjährung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche eintritt,  ist häufig schwierig zu beurteilen. Gesetzlich ist in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt, dass die Verjährung erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger weiß (oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht weiß), dass er einen Anspruch hat. Das heißt konkret, dass der Patient wissen muss, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat und dass dieser Fehler die Ursache seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist. In der Rechtsprechung der Gerichte ist seit jeher anerkannt, dass bei Schadenersatzansprüchen gegen Ärzte allein aus der Tatsache, dass die Behandlung einen negativen Verlauf genommen hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Patient auch weiß, dass er falsch behandelt worden ist. Grund dafür ist, dass ein unerwünschtes Behandlungsergebnis immer auftreten kann, ohne dass der Arzt etwas dafür kann. Der Patient muss also die Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt dass ein Behandlungsfehler und keine im Risikospektrum der Behandlung liegende Komplikation vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (Urteil vom 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 08.11.2016 (Az. VI ZR 594/15) bestätigt und präzisiert. Weiterlesen