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Hausärzte müssen Patienten informieren

Hausärzte müssen Patienten informieren, wenn sie später Diagnosen erfahren,  die eine weitere Behandlung notwendig machen. Das gilt auch, wenn andere Ärzte und Krankenhäuser an der Behandlung beteiligt sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.07.2018 (Az. VI ZR 285/17) betont.

Der klagende Patient hatte sich wegen Schmerzen im linken Bein zunächst bei seiner Hausärztin vorgestellt, die ihn an eine niedergelassene Fachärztin überwies. Die Fachärztin veranlasste die Einweisung in ein Krankenhaus, damit dort eine Gewebeprobe aus dem linken Kniegelenk entnommen werden konnte. Im ersten Arztbrief aus dem Krankenhaus, der sowohl an Haus- als auch Fachärztin gerichtet war, wurde mitgeteilt, dass die Gewebeprobe beim Absenden des Briefes  noch nicht untersucht worden sei, das Ergebnis werde nachgeliefert. Der zweite Brief, in dem das Krankenhaus mitteilte, dass eine bösartige Krebserkrankung vorliege, wurde nur an die Hausärztin geschickt. Die ergriff keine weiteren Maßnahmen. Der Patient erfuhr erst anderthalb Jahre später von der Diagnose. Er verklagte seine Hausärztin auf Schadenersatz, weil sie die Aufnahme der Krebsbehandlung um anderthalb Jahre verzögert hätte.

In der ersten Instanz war die Klage teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies sie ab: Die Hausärztin habe zwar fehlerhaft gehandelt, allerdings könne nicht nachgewiesen werden, dass der klagende Patient durch die von der Hausärztin verschuldete Verspätung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Es sei möglich, dass die Krebserkrankung auch bei früherer Diagnose den gleichen Verlauf genommen habe. Ein grober Behandlungsfehler, der zu einer Beweislastumkehr führen würde, liege nicht vor.

Die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht die Klage zurückgewiesen hat, sind für Fälle, in denen es um verspätete Krebsdiagnosen geht typisch. Ich hatte hier darüber geschrieben. Der Bundesgerichtshof hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen. Dies wird im Urteil so begründet:

  • Erfährt ein an der Behandlung beteiligter Arzt von einer Diagnose, die eine weitere Behandlung notwendig macht, ist er verpflichtet, den Patienten darüber zu informieren. Das gelte auch dann, wenn andere Ärzte an der Behandlung beteiligt sind, wenn der Patient wegen einer anderen Erkrankung noch einmal kommen wollte oder wenn nicht sicher ist, ober überhaupt noch einmal in die Praxis kommt.
  • Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Arzt sich darüber sicher sein könne, dass der Patient bereits Kenntnis von den Tatsachen hat. Das war hier nicht der Fall.
  • Weiter betont der Bundesgerichtshof die Bedeutung der Informationspflichten aller beteiligten Ärzte. Diese seien so wichtig und würden alle an der Behandlung beteiligten Ärzte treffen, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der prozessentscheidenden Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliege oder nicht, nicht außer Betracht bleiben könne. Das hatte das Oberlandesgericht aber nicht berücksichtigt, weshalb das Urteil aufgehoben wurde.

Für die Praxis bedeutsam ist das Urteil vor allem deshalb, weil der Bundesgerichtshof eindeutig feststellt, dass jeder Arzt, der in irgend einer Form an einer Behandlung beteiligt ist, den Patienten informieren muss, wenn er später Informationen erhält, aus denen sich die Notwendigkeit einer weitergehenden Behandlung ergibt.