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Infektionen im Krankenhaus II – BGH Urteil vom 17.02.2019 – VI ZR 505/17

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Infektionen im Krankenhaus fortgeführt. Ausgangspunkt ist der Beschluss vom 16.08.2016 (Az. VI ZR 634/15), über den ich bereits berichtet hatte. Die Voraussetzungen, unter denen ein Krankenhausträger erklären und nachweisen muss, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um hygienische Zustände im Krankenhaus zu schaffen, sind im Urteil vom 19.02.2019 (Az. VI ZR 505/17) noch einmal präzisiert dargestellt worden. Darüber hinaus stellt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil die prozessualen Besonderheiten im Arzthaftungsprozess dar.

  • Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass der Patient – anders als die beklagte Behandlerseite – keine medizinischen Kenntnisse hat. Er ist daher nicht in der Lage, genau zu begründen, worin ein Fehler liegt. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Patient das auch nicht muss. Er muss sich auch keine medizinische Kompetenz verschaffen, zum Beispiel durch Einholung eines Gutachtens. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet.
  • Gelingt es dem Patienten, diese Hürde zu nehmen, also Argumente vorzubringen, die aus Patientensicht die Vermutung von Behandlungs- oder sonstigen Fehlern rechtfertigen, so ist die Behandlerseite aufgrund ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast verpflichtet, sich zu rechtfertigen. Bezogen auf den Vorwurf eines Hygienefehlers heißt das: Genau zu erklären, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um hygienische Zustände herzustellen. Diese Hürde darf nach Auffassung des Bundesgerichtshof nicht sehr hoch sein: „Es bleibt vielmehr auch und gerade bei der Behauptung von Hygieneverstößen bei den allgemein für das Arzthaftungsrecht geltenden maßvollen Anforderungen an die primäre Darlegungslast des Patienten. Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet.“

Diese Rechtsprechung führt bei Fällen mit Infektionen im Krankenhaus dazu, dass es dem Patienten möglich ist, den Krankenhausträger zu zwingen, zu erläutern, welche Hygienemaßnahmen wann und wie durchgeführt wurden. Das war vor dem Beschluss vom 16.08.2016 kaum möglich, weil diese Informationen nicht in der Krankenakte eines einzelnen Patienten dokumentiert sind und der Patient kein allgemeines Auskunftsrecht hat. Schwierig blieben diese Fälle aber nach wie vor. Denn selbst dann, wenn der Patient mit den Informationen, die der Krankenhausträger im Prozess preisgeben muss, einen Hygienefehler nachweisen kann, ist der Prozess damit nicht gewonnen. Um erfolgreich zu sein, muss man zusätzlich nachweisen, dass die eingetretene Infektion auf den Hygienefehler zurückzuführen ist. Weil dies normalerweise nicht möglich ist, braucht man eine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang, um in diesen Fällen erfolgreich zu sein.