Auch Behandlung zweiter Wahl ist Behandlungsalternative
Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 13.03.2017 (Az. 20 U 238/15) mit dem Begriff der Behandlungsalternative auseinandergesetzt und diesen Begriff patientenfreundlich interpretiert. Welche Behandlungsmöglichkeiten eine Behandlungsalternative darstellen, ist in Arzthaftungsfällen deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Arzt auch über Behandlungsalternativen aufklären muss (§ 630e …