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Spielregeln für Ärztebewertungen im Internet

Das OLG Hamm hat im Urteil vom 13.03.2018 (Az. 26 U 4/18) den Betreiber des Ärzteberwertungsportals jameda verurteilt, die negative Bewertung eines Nutzers zu entfernen, in der behauptet worden war, die betroffene Zahnärztin verzichte auf Aufklärung und Beratung. Weiter war in der Ärztebewertung behauptet worden, dass die von der betroffenen Zahnärztin durchgeführten prothetischen Maßnahmen zum Teil fachlich nicht korrekt seien. Die Zahnärztin beantragte beim Landgericht eine einstweilige Verfügung, durch die jameda verurteilt wurde, die Ärztebewertung zu entfernen. Dagegen legte jameda Berufung ein.
Das OLG Hamm hat darüber Beweis erhoben, ob die Behauptungen in der Bewertung zutreffend sind. Anhand der von ihr geführten Krankenakte konnte die Zahnärztin nachweisen, dass sie ihre Patienten aufklärte. Der Vorwurf der fehlerhaften prothetischen Behandlung wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geklärt, weil dazu ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

Die Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, dass für andere negative Tatsachenbehauptungen, die im Internet veröffentlicht werden, nach den allgemeinen Grundsätzen nur dann zulässig sind, wenn sie im Streitfall auch bewiesen werden können. Daran ändert auch das vom Bundesgerichtshof festgestellte öffentliche Interesse an einer öffentlich zugänglichen Ärztebewertung nichts. Erfolgt die Bewertung auf einem Portal wie zum Beispiel jameda (für andere Bewertungsportale oder soziale Netzwerke gilt nichts anderes) kann der Betreiber auf Entfernung der Bewertung in Anspruch genommen werden.

Was geht das Patienten an, die ihren Arzt oder Zahnarzt bewerten?

  • Ist der Urheber der Bewertung aus irgend einem Grund identifizierbar, kann er auch selbst auf Widerruf der Bewertung verklagt werden. Da die Streitwerte in solchen Angelegenheit üblicherweise eher hoch sind, ist damit ein nicht unerhebliches Kostenrisiko verbunden.
  • Offen ist die Frage, ob sich ein Benutzer, der auf einem Portal unzutreffende Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, die dazu führen, dass der Portalbetreiber nach einem gerichtlichen Verfahren gezwungen wird, die Bewertung zu entfernen, gegenüber dem Portalbetreiber schadenersatzpflichtig macht. Das würde dazu führen, dass der Portalbetreiber vom Nutzer die Prozesskosten erstattet verlangen kann. In den Nutzungsbedingungen von jameda (Stand 11.04.2018) wird  als Konsequenz für unzulässige Bewertungen angeführt, dass die Bewertung gelöscht wird. Das heißt aber nicht, dass jameda damit auf Schadenersatzansprüche verzichtet.

Eine negative Bewertung ist daher nicht risikolos. Deshalb ist es wichtig, die Spielregeln zu kennen. Negative Tatsachenbehauptungen über andere müssen bewiesen werden können, damit man sie in der Öffentlichkeit verbreiten darf. Kann man sie nicht beweisen, geht man das Risiko ein, die Behauptungen widerrufen zu müssen. Anders stellte sich die Rechtslage bei Meinungsäußerungen dar. Diese sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht in beleidigender Form geäußert werden. Deshalb empfiehlt jameda seinen Benutzern auch ausdrücklich, dass sie in der Bewertung subjektive Meinungen und keine Tatsachenbehauptungen äußern sollen.

Wie unterscheidet man Meinungen von Tatsachenbehauptungen? Vereinfacht so: Bei einer Tatsachenbehauptung äußert man, etwas sei so und so. Diese Behauptung kann wahr oder falsch sein und darüber kann ein Gericht auch Beweis erheben. Die vom  OLG Hamm bewerteten Äußerungen, wonach die betroffene  Zahnärztin nicht aufkläre und ihre prothetische Behandlung zumindest teilweise fachlich falsch sei, sind solche Tatsachenbehauptungen. Meinungsäußerungen fangen im Normalfall mit „ich denke“, „ich glaube“ oder „ich meine“ an. Hätte der Benutzer seine Kritik so formuliert, hätte sie jameda vermutlich nicht entfernen müssen.

Kleiner Unterschied, große Auswirkung.