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Patientenwunsch entlastet Zahnarzt nicht

Patientenwünsche sind nicht immer sinnvoll. Der Wunsch des Patienten allein rechtfertigt aber keine Behandlung, wenn dafür keine medizinische Notwendigkeit besteht. Das hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 26.04.2016 entschieden (Az. 26 U 116/14)

Der Patient hatte von seinem Zahnarzt eine medizinisch nicht notwendige Behandlung verlangt. Konkret ging es um die Neuversorgung der Frontzähne ohne die zuvor notwendige Behandlung der bestehenden Kiefergelenksprobleme. Der Zahnarzt hatte sich zunächst geweigert, die vom Patienten gewünschte Behandlung durchzuführen. Am Ende ließ er sich dazu jedoch überreden, nicht ohne den Patienten ausführlich darüber aufzuklären, dass die von ihm gewünschte Vorgehensweise medizinisch nicht sinnvoll war. Es kam, wie es kommen musste: Nach Beendigung der Behandlung verklagte der Patient den Zahnarzt und forderte Schadenersatz für die Folgen der Behandlung und Rückzahlung des gezahlten Honorars.

Das OLG Hamm gab dem klagenden Patienten ebenso wie das Landgericht Bochum, das in erster Instanz zuständig gewesen war, recht: Eine zahnärztliche Behandlung dürfe nur erfolgen, wenn sie auch in dieser Form medizinisch notwendig sei. Fordere der Patient vom Zahnarzt eine medizinisch unsinnige Behandlung dürfe der sie nicht durchführen. Das gelte auch dann, wenn der Zahnarzt den Patienten darüber aufkläre, dass die gewünschte Behandlung medizinisch nicht sinnvoll sei. Auch die Tatsache, dass der Patient die fehlerhafte Behandlung vehement eingefordert hatte und sich damit gegen den Zahnarzt, der sie eigentlich gar nicht hatte durchführen wollen, durchsetzte, änderte an diesem Ergebnis nichts.

Das Urteil zeigt, dass die Beziehung zwischen einem Patienten und seinem Arzt oder Zahnarzt nicht mit einer normalen Kundenbeziehung vergleichbar ist. Aufgrund seines überlegenen Wissens kann der Zahnarzt beurteilen, welche Form der Behandlung sinnvoll ist und welche nicht und darauf soll sich ein Patient auch verlassen können. Aufgrund der besonderen Stellung als approbierter und gegebenenfalls auch zur Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten zugelassener Zahnarzt kann man vom Zahnarzt verlangen, dass er standhaft bleibt, wenn ein Patient eine Behandlung von ihm fordert, die medizinisch nicht sinnvoll ist. Auch wenn das manchmal sicher wirklich schwer ist.