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Beihilfe und Privatklinik

Die Beihilfe-Verordnungen des Bundes und der Länder sehen vor, dass grundsätzlich nur die Kosten eines Krankenhausaufenthalts in einem sogenannten Plankrankenhaus, das nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetztes bzw. der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, beihilfefähig sind. Die Kosten der Behandlung in einer Privatklinik sind nach den übereinstimmenden Regelungen aller Beihilfeverordnung nur insoweit beihilfefähig als sie die Kosten einer vergleichbaren  Behandlung in einem Plankrankenhaus nicht übersteigen. Diese Regelung führt regelmäßig zu Streit zwischen Beamten und Beilhilfestelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich 2014 in einer Serie von Urteilen mit dieser Frage beschäftigt. Im Urteil vom 06.11.2014 (Az. 5 C 36.13) legt das Bundesverwaltungsgericht die Kriterien fest, die die Beihilfestellen bei der Entscheidung über die Erstattung der Kosten der Behandlung in einer Privatklinik zu berücksichtigen haben:

  • Solange die Privatklinik sich in ihrer Abrechnung an den Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung zumindest sinngemäß orientiert, sind die Kosten grundsätzlich beihilfefähig.
  • Die Höhe der Beihilfe orientiert sich an den bundesweit höchsten Kosten für eine vergleichbare Behandlung in einem Plankrankenhaus.
  • Gesonderte Kosten ärztlicher Behandlung (sog. Wahlleistungskosten) sind unter Umständen auch dann beihilfefähig, wenn die Beihilfeverordnungen hierfür eigentlich einen Ausschluss vorsehen: Deckt der tägliche Pflegesatz nicht die allgemeinen Krankenhausleistungen, also fachärztliche Behandlung, Pflege und  Unterbringung ab, so werden gesondert in Rechnung gestellte Kosten der ärztlichen Behandlung unter Umständen nicht als sogenannte funktionelle Wahlleistungen betrachtet und sind solange beihilfefähig als in der Summe von Pflegesatz und der Vergütung der ärztlichen Leistungen die Kosten der vergleichbaren Behandlung in einem Plankrankenhaus nicht überschritten werden. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig für diejenigen Länder wie zum Beispiel Brandenburg, Schleswig-Holstein oder Hessen, in denen die Kosten einer wahlärztlichen Behandlung nicht mehr beihilfefähig sind.

Aber auch nach Erlass der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gibt es noch genug offene Fragen um die Erstattung von Kosten der Behandlung in einer Privatklinik durch die Beihilfe. Wie bei allen Leistungseinschränkungen in der Beihilfe stellt sich auch hier die Frage, ob man den entsprechenden Krankenversicherungsschutz erweitert oder selbst Vorsorge trifft.