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Behandlungsvertrag mit Privatklinik kann nichtig sein

Privatkliniken sind Krankenhäuser, die keine öffentlichen Fördermittel erhalten und die in ihrer Preisgestaltung frei sind. Bei ihren Gegenstücken, den Plankrankenhäusern, sind die Preise für die Behandlungen dagegen durch die Vorschriften des Krankenhausgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und der Gebührenordnung für Ärzte reguliert. Die Preise für eine Behandlung in einer Privatklinik liegen im Normalfall deutlich über denen eines Plankrankenhauses. Deshalb schließen die privaten Krankenversicherer auch die Erstattung für eine Behandlung in einer Privatklinik aus. Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben nur in seltenen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 19.07.2017 (Az. 10 U 2/17) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Behandlungsvertrag mit einer Privatklinik nichtig sein kann.

Geklagt hatte eine Privatklinik aus Pforzheim, die dort an zwei Standorten tätig ist. An einem der beiden Standorte wird gleichzeitig ein Plankrankenhaus betrieben. Hinter den beiden Kliniken stehen die gleichen Personen, auch das Personal in den Kliniken ist zum Teil das gleiche. Der beklagte Patient hatte sich im Mai 2012 in der Privatklinik ein künstliches Hüftgelenk implantieren lassen. Er hatte deshalb mit dem Klinikträger einen Behandlungsvertrag geschlossen und einen Preis für die Behandlung in Höhe von EUR 13.125,41 vereinbart. Die private Krankenversicherung des Patienten erstattete auf die Rechnung EUR 6.684,70, den Preis der für die Operation in einem Plankrankenhaus entstanden wäre. Den Rest klagte die Klinik ein.

Der Patient verteidigte sich mit dem Argument, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausgesetzes (KHG) Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegen und mit diesem organisatorisch verbunden sind, für Behandlungen, die auch zum Behandlungsauftrag des Plankrankenhauses gehören, mit dem sie verbunden sind, verbietet, höhere Entgelte als ein Plankrankenhaus zu verlangen. Darüber hinaus sei er über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Behandlungsvertrages nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der Klinikträger argumentierte dagegen, dass die Vorschrift des  § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die Privatklinik nicht anwendbar sei. Darüber hinaus sei sie verfassungswidrig.

Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2013 entschieden hat, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht verfassungswidrig sei. Danach stellt es im einzelnen fest, warum die beiden Klinikstandorte zueinander in räumlicher Nähe liegen und welche Anforderungen an die organisatorische Verbindung zu stellen seien. Räumliche Nähe liege hier vor, weil an einem der beiden Standorte sowohl das Plankrankenhaus als auch die Privatklinik untergebracht sei. Dass am zweiten Standort ausschließlich Patienten der Privatklinik behandelt würden ändere daran nichts, bei einer Entfernung von 850m zwischen beiden Standorten sei noch von unmittelbarer räumlicher Nähe auszugehen. Die organisatorische Verbindung zwischen beiden Krankenhäusern ergebe sich aus der Tatsache, dass sie einen einheitlichen Internetauftritt hätten, dass beide Kliniken Personal und Infrastruktur gemeinsam nutzen würden und aus der Tatsache, dass hinter beiden Krankenhausträgern letztlich die gleichen Personen stünden.

Diese Regelung sei auch auf die klagende Klinik anwendbar. Zwar sei es richtig, dass in § 20 KHG geregelt sei, dass unter anderem auch § 17 KHG auf Krankenhäuser, die öffentlich nicht gefördert werden, nicht anwendbar sei. Dass die klagende Klinik keine derartige öffentliche Förderung erhalten hatte, war zwischen den Parteien nicht streitig. Allerdings sei diese Ausnahmevorschrift – entgegen ihrem Wortlaut – nicht auf § 17 KHG anwendbar. Bei der Auslegung des Gesetzes sei der allgemeine Grundsatz, wonach eine später erlassene Vorschrift eine frühere verdränge, anzuwenden. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei die später erlassene Vorschrift und gehe daher der Regelung des § 20 KHG vor. Hinzu komme die Überlegung, dass die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Preisgestaltung von Privatkliniken, die in enger Verbindung mit Plankrankenhäusern stehen, zu regulieren, nicht zu realisieren sei, wenn man davon ausgehe, dass die Regelung des § 20 KHG Vorrang habe.

Mit dieser Begründung hat das OLG Karlsruhe die Klage des Krankenhausträgers abgewiesen. Soweit im Behandlungsvertrag ein höherer Preis für die Operation vereinbart worden sei als dieser nach den Regeln des KHG und der Bundespflegesatzverordnung zulässig sei, sei der Vertrag nichtig. Weil die private Krankenversicherung diesen Betrag bereits vor Klageerhebung gezahlt hatte, könne der Klinikträger vom Patienten nichts mehr fordern, die Klage wurde damit in zweiter Instanz abgewiesen.

Allerdings hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.