Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die Folgen einer Impfung durch eine Betriebsärztin nicht haftbar gemacht werden kann (Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/17).
Die Klägerin war von der im Betrieb ihres Arbeitgebers tätigen Betriebsärztin gegen Grippe geimpft worden. Zur Grippeimpfung hatte die Betriebsärztin aufgerufen. Die Kosten der Impfung hatte der Arbeitgeber übernommen, der den Arbeitnehmern auch Sachprämien für die Teilnahme an der Impfung versprochen hatte. Durch die Impfung kam es bei der Klägerin zu Komplikationen. Die Klägerin machte ihren Arbeitgeber für diese Folgen haftbar und verklagte diesen vor den Arbeitsgerichten. Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat seine letztinstanzliche Entscheidung folgendermaßen begründet:
- Bereits aus den Umständen ergebe sich, dass ein Behandlungsvertrag allein zwischen der Klägerin und der Betriebsärztin zustande gekommen sei. Die Betriebsärztin habe im eigenen Namen zur Teilnahme an der Impfung aufgerufen. Der Arbeitgeber habe zu keinem Zeitpunkt angeordnet, dass die Arbeitnehmer an der Impfung teilnehmen sollten, vielmehr sei die Teilnahme freigestellt gewesen.
- An diesem Ergebnis ändere die Tatsache, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Teilnahme an der Impfung gehabt habe, nichts. Auch dass der Arbeitgeber versucht habe, die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren, ändere nichts daran.
- Die Klägerin hatte argumentiert, dass der beklagte Arbeitgeber darüber hinaus auch gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen habe und deshalb schadenersatzpflichtig sei. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht: Der Arbeitgeber sei aus dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor allen denkbaren Gefahren zu schützen. Beim Einsatz einer Betriebsärztin würden sich seine Pflichten auf die ordnungsgemäße Auswahl der Betriebsärztin beschränken. Eine weitergehende Überwachung sei nicht erforderlich.
Da der Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts alles richtig gemacht hatte, schied seine Schadenersatzpflicht aus rechtlichen Gründen aus. Das hat zur Konsequenz, dass für die Folgen von Impfzwischenfällen bei einer Impfung durch Betriebsärzte allein diese haftbar zu gemacht werden können. Es gibt in vielen Konstellationen Unklarheit darüber, wer eigentlich für die Folgen einer Behandlung haftbar gemacht werden kann. Zum Beispiel deshalb, weil es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der konkreten Frage gibt. Wichtig ist, dass dann die Verjährung im Verhältnis zu allen in Frage kommenden Personen ausgeschlossen wird.