Kommt es nach einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation zu Komplikationen, können auf den Patienten erhebliche Kosten zukommen. § 52 Abs. 2 SGB V regelt, dass die Kosten der Behandlung der Folgen einer solchen Komplikation und ein eventuell gezahltes Krankengeld ganz oder teilweise zurückgefordert werden sollen. Deshalb bieten viele kosmetische Chirurgen eine Versicherung ab, die genau diese Kosten erstatten soll, wenn es zu Komplikationen kommt.
Im Regelfall wird durch diese Versicherung eine Wiederholungsoperation finanziert. Viel wichtiger ist diese Versicherung allerdings, wenn es zu unter Umständen lebensbedrohlichen Komplikationen kommt, die einen längeren KRankenhausaufenthalt notwendig machen. Derartige Komplikationen sind selten. Wenn es dazu kommt, können allerdings Kosten in Höhe von mehreren 10.000,- Euro entstehen, die die Krankenkasse im ungünstigsten Fall nicht übernimmt. Wenn man die Rechnung über diese Behandlung bei der Versicherung einreichen kann, ist dieses Problem im Regelfall schnell und elegant gelöst. Eine aufwendige juristische Auseinandersetzung mit dem Operateur darüber, ob der die Kosten als Schadenersatz ersetzen muss, ist nicht notwendig.
Ich habe jetzt allerdings einen Fall gesehen, in dem das Regulierungsverhalten der Versicherung meiner Meinung nach hoch problematisch ist: Die betroffene Patientin hat die Belege über die Kosten der Nachbehandlung bei der Versicherung eingereicht und von dort – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – ein Abfindungsangebot erhalten, das so aussah: Die Kosten der Nachbehandlung sollten erstattet werden, wenn die Patientin im Gegenzug auf alle Ansprüche gegen den operierenden Arzt und gegen die Versicherung verzichtete. Auf einen derartigen Verzicht hat die Versicherung keinen Anspruch. Dafür, dass eine betroffene Patientin auf weitergehende Ansprüche gegen den Arzt verzichtet – es geht hier insbesondere um den Schmerzensgeldanspruch – gibt es keinen Anspruch und kein berechtigtes Interesse der Versicherung. Aber auch für den Verzicht auf weitergehende Ansprüche gegen die Versicherung gibt es keinen Grund: Kommt es bei der Folgebehandlung wiederum zu Komplikationen, muss man sich die Versicherungsbedingungen genau anschauen, ob nicht auch die Behandlung dieser Komplikationen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ist das der Fall, verzichtet man mit der unbedachten Unterschrift unter eine derartige Abfindungserklärung auf weitergehende Ansprüche gegen die Versicherung.
Von daher sollte man sich sehr genau überlegen, ob man eine derartige Abfindungserklärung unterschreibt.