Suche

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

Suche Menü

Einsicht in Krankenakte – normalerweise kein Problem

Die Einsichtnahme in die Krankenakte gehört zu den wenigen Dingen in der Arzthaftung, bei denen man sicher sein kann, wie sie ausgehen. Normalerweise jedenfalls. Die gesetzliche Regelung in § 630g BGB ist eindeutig: Der Patient hat einen Anspruch darauf, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn erhebliche therapeutische Gründe vorliegen. Das heißt konkret, dass der Arzt erklären muss, warum die Gesundheit des Patienten gefährdet ist, wenn der die Unterlagen einsieht. Ist der Patient verstorben wird die Angelegenheit etwas komplizierter.

Das Recht zur Einsichtnahme steht zunächst den Erben des Patienten zu. Diese benötigen die Unterlagen, um überprüfen zu können, ob Behandlungsfehler vorliegen: Die Schadenersatzansprüche einschließlich eines Schmerzensgeldanspruchs stehen abgesehen von wenigen Ausnahmen den Erben zu. Die nächsten Angehörigen haben auch dann, wenn sie nicht Erben geworden sind, das Recht zur Einsichtnahme, allerdings nur, wenn sie die Unterlagen benötigen, um immaterielle Interessen zu verfolgen. In der Kommentierung zu  § 630g BGB wird als Beispiel für immaterielle Interessen der Fall genannt, dass die Angehörigen Informationen über Erbkrankheiten oder eine genetische Belastung benötigen und deshalb in die Krankenakte Einsicht nehmen müssen. Allerdings ist die Einsichtnahme sowohl durch die Erben als auch durch die Angehörigen ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der verstorbene Patient damit nicht einverstanden gewesen wäre.

Die Eltern des verstorbenen Bundestagsabgeordneten Philipp Mißfelder haben jetzt Klage auf Herausgabe der Unterlagen über die Behandlung ihres Sohnes in der Universitätsklinik Münster unmittelbar vor seinem Tod erhoben, wie Spiegel Online berichtete. Erben sind sie nicht. Sie müssen daher das Gericht davon überzeugen, dass sie immaterielle Interessen verfolgen. Die Ehefrau Mißfelders lässt mitteilen, dass das Verhältnis zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und seinen Eltern zerrüttet gewesen sei. Aus diesem Grund hätte es nicht dem Willen ihres Mannes entsprochen, dass seine Eltern die Behandlungsunterlagen einsehen. Zu dieser Frage wird das Gericht voraussichtlich eine Beweisaufnahme durchführen müssen, bei der durchaus offen ist, wie sie ausgeht. Ob die Eltern von Philipp Mißfelder tatsächlich Einsicht in die Krankenakte ihres Sohnes nehmen können, ist daher durchaus offen. Aber das ist eine absolute Ausnahme.

Nachtrag vom 13.05.2016: Wie Spiegel Online berichtet, ist die Klage zurück genommen worden.