Zahnärzte dürfen für zahnärztliche Leistungen keine Festpreise anbieten. Sie sind statt dessen verpflichtet, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Verstoßen Sie dagegen, handeln sie wettbewerbswidrig. Das hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 21.07.2016 (Az. 6 U 136/15) entschieden.
Ein Zahnarzt in Hessen hatte über ein Gutscheinportal im Internet Gutscheine für professionelle Zahnreinigungen und die Aufhellung von Zähnen (Bleaching) zu Pauschalpreisen angeboten. Die Zahnärztekammer in Hessen hatte den Zahnarzt zuerst abgemahnt und danach auf Unterlassung verklagt. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz festgestellt, dass es sich sowohl bei der professionellen Zahnreinigung als auch beim Bleaching um die Ausübung von Zahnheilkunde handelt. Nach der gesetzlichen Regelung seien Zahnärzte verpflichtet, solche zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung abzurechnen. Pauschalpreise seien unzulässig. Das gelte umso mehr, wenn die Pauschalpreise unter der Vergütung liegen, die sich bei Anwendung der Gebührenordnung ergibt. Da das Angebot gegen die gesetzlichen Regelungen über die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen, verstoße, sei es auch wettbewerbswidrig. Deshalb hat das Oberlandesgericht den beklagten Zahnarzt verurteilt, das Anbieten von zahnärztlichen Leistungen zu Pauschalpreisen zu unterlassen.
Die früher sehr strengen Vorgaben des Berufsrechts für die Werbung von Ärzten und Zahnärzten sind in den letzten Jahren durch die Gerichte immer weiter gelockert worden. Das heißt aber nicht, dass jede Form von Werbung, die bei Gewerbetreibenden erlaubt ist, für Ärzte oder Zahnärzte zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2006 für die kosmetische Chirurgie entschieden, dass es sich dabei um ärztliche Leistungen handelt, die allein nach den Vorschriften der GOÄ abzurechnen sind (Urteil vom 23.03.2006, Az. III ZR 223/05). Auf genau dieser Linie argumentiert das OLG Frankfurt zehn Jahre später, hier hat keine Änderung stattgefunden und es spricht viel dafür, dass sich auch in Zukunft an dieser Haltung der Gerichte nicht viel ändern wird. Zahnärzte dürfen daher wohl auch in Zukunft keine Festpreise anbieten, wenn sie nicht das Risiko eingehen wollen, von ihren Kammern oder von Kollegen, mit denen sie im Wettbewerb stehen, abgemahnt zu werden.