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Schönheitsoperation: keine Schadenersatzpauschale bei Absage

Muss ein Patient zahlen, wenn er eine bereits vereinbarte Schönheitsoperation absagt? Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 28.01.2016 (Az. 213 C 27099/15) entschieden, dass die Vereinbarung von Pauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kosten bei Absage einer Schönheitsoperation  unwirksam sein kann. Ein Schönheitschirurg hatte sich Vertragsbedingungen unterschreiben lassen, nach denen für jeden Fall der Absage der Operation eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 60,- zu zahlen war und bei einer Absage weniger als 14 Tage vor dem Operationstermin eine Schadenersatzpauschale zwischen 40% und 100% der für die Operation zu zahlenden Vergütung, abhängig vom Zeitpunkt der Absage. Die beklagte Patientin sagte den bereits vereinbarten Termin weniger als eine Woche vorher ab, die für den Arzt tätige Abrechnungsfirma klagte – entsprechend der Vereinbarung – 60% der vereinbarten Vergütung zuzüglich der Verwaltungsgebühr ein.

Das Amtsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Vereinbarungen über die Ansprüche des Arztes bei Absage des Operationstermins als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten sind. Gem. § 307 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das war bei den dargestellten Regelungen über die Ansprüche bei Absage der Schönheitsoperation nach Auffassung des Amtsgerichts der Fall, weil

  • die vereinbarten Beträge (bis zu 100% der für die Durchführung der Schönheitsoperation vereinbarten Vergütung zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 60,-) deutlich über das hinausgehe, was der Arzt nach der gesetzlichen Regelung bei Absage der Operation verlangen kann, nämlich lediglich den Ersatz der bereits entstandenen Kosten und weil
  • die Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB, nach der bei Dienstverträgen mit Ärzten, Rechtsanwälten und ähnlichen Dienstleisten, denen man als Auftraggeber ein besonderes Vertrauen entgegenbringt,  eine Kündigung jederzeit möglich ist sowie dem Recht des Patienten, seine Einwilligung zu einer Operation jederzeit zu widerrufen, nicht vereinbar sei.

Da die Vereinbarung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wurde, unwirksam war, hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen.

Aus dem Urteil lässt sich aber nicht ableiten, dass ein Arzt oder Zahnarzt überhaupt keine Ansprüche hat, wenn der Patient einen vereinbarten Operationstermin absagt: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 17.04.2007 (Az. 1 U 154/06) eine  Absage vier Stunden vor Beginn eines langfristig vereinbarten Termins bei einem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen als Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht des Patienten bewertet. Allerdings ist die Klage des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen auf Zahlung des vollständigen Honorars für den abgesagten Termin daran gescheitert, dass es ihm nicht gelungen ist nachzuweisen, dass ihm durch die unzulässige kurzfristige Terminsabsage ein Verdienstausfall entstanden ist.

Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass es durchaus nicht einfach für den Arzt ist, bei Terminsabsage Ansprüche durchzusetzen. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht.