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Samenbank muss Kind Auskunft über Spender erteilen

Das Amtsgericht Wedding hat am 27.04.2017 entschieden, dass eine Samenbank einem durch künstliche Befruchtung gezeugten Kind offen legen muss, wer sein biologischer Vater ist (Az. 13 C 259/16).

Geklagt hatten das Kind selbst und  seine sozialen und rechtlichen Eltern. Die Eltern hatten mit der Samenbank einen Vertrag über die Lieferung von Spendersamen geschlossen, mit dem eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden sollte. In einer weiteren Vereinbarung hatten sie auf das Recht verzichtet, die Identität des Spenders zu erfahren. Die von der behandelnden Ärztin durchgeführte künstliche Befruchtung war erfolgreich. Neun Monate später, im Dezember 2008, wurde ein Mädchen geboren.

Die Eltern informierten das Kind darüber, dass es nicht durch seinen sozialen Vater gezeugt worden war. Das Mädchen war nach Mitteilung der Eltern interessiert daran, wer sein biologischer Vater ist. Als die Eltern von der Samenbank Auskunft darüber verlangten, wer der Spender gewesen sei, war diese dazu nicht bereit. Die Eltern hätten darauf verzichtet und das Kind hätte keinen Anspruch auf diese Information. Zum einen, weil überhaupt nicht sicher sei, dass das Kind auch tatsächlich mit der von der Samenbank gelieferten Spende gezeugt worden sei. Zum anderen, weil die Erteilung dieser Auskunft für die Samenbank nicht zumutbar sei.

Kind und Eltern erhoben dagegen vor dem Amtsgericht Wedding Klage. Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass den Eltern kein Anspruch auf Erteilung dieser Informationen zusteht. Ihre Klage wies es ab. Die Klage des Kindes war aber erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat 2015 festgestellt, unter welchen Voraussetzungen künstlich gezeugte Kinder einen Anspruch auf Offenlegung des Spenders gegen den Arzt oder die Klinik, in der die künstliche Befruchtung der Mutter durchgeführt wurde, haben (Urteil vom 28.01.2015, Az. XII ZR 201/13). Die Wertungen aus diesem Urteil übertrug das Amtsgericht auf die Samenbank und kam so zu dem Ergebnis, dass das Kind von der Samenbank verlangen kann, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Der Bundesgerichtshof fordert zwar, dass zwischen den Interessen des Kindes an der Information, wer sein Vater ist und zwischen den Interessen der Reproduktionsklinik an der Geheimhaltung in jedem Einzelfall eine Abwägung der Interessen vorgenommen wird, macht jedoch in seinem Urteil auch deutlich, dass das Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung im Regelfall Vorrang hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich schon danach gefragt hat, von wem es abstammt, es reicht aus, dass die Eltern glaubhaft machen, dass sie das Kind darüber informieren wollen. Diese Voraussetzungen lagen vor. Deshalb hat das Amtsgericht die Samenbank verurteilt, dem Kind die geforderte Auskunft zu erteilen.

Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden, über die aber noch nicht entschieden worden ist.