Beim Tod eines Menschen ist in allen Bundesländern eine Leichenschau durch einen Arzt vorgeschrieben, damit zeitnah festgestellt werden kann, ob ein natürlicher Todesfall vorliegt oder nicht. Die Kosten dafür haben im Regelfall die Angehörigen zu tragen, das regeln die Bestattungsgesetze der Länder, zum Beispiel $ 8 des Berliner Bestattungsgesetzes bzw. § 7 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Das ist eindeutig geregelt. Aber Streit gibt es häufig darüber, wie viel Geld der Arzt, der die Leichenschau durchführt von den Angehörigen dafür verlangen kann.
Die Gebührenordnung für Ärzte enthält eine eindeutige Regelung dieser Frage. Für die Durchführung der Leichenschau kann der Arzt die Gebühr aus Nr. 100 GOÄ in Rechnung stellen: In Abhängigkeit von der Schwierigkeit bei der Leichenschau ergibt sich ein Rechnungsbetrag zwischen EUR 14,57 und EUR 33,51. Für die Anfahrt kann darüber hinaus ein Wegegeld in Rechnung gestellt werden. Das liegt zwischen EUR 3,58 (Wegestrecke weniger als zwei km bei Tag) und EUR 25,56 (Wegstrecke zwischen 10 und 25 km bei Nacht).
Dieses Geld steht nach Auffassung vieler Ärzte in keinem Verhältnis zu dem, was geleistet werden muss, um eine Leichenschau ordentlich durchzuführen: Zunächst ist die Identität des Toten festzustellen, danach die sicheren Todeszeichen, damit ein Scheintod ausgeschlossen werden kann. Die Leiche muss entkleidet werden, damit eine sichere Aussage über die Todesursache und ein mögliches Fremdverschulden am Tod getroffen werden kann. Und zu guter Letzt ist der Totenschein auf einem umfangreichen Formularsatz auszufüllen. Es gibt eine Richtlinie darüber, wie eine Leichenschau durchzuführen ist, die elf Seiten lang ist
Um hier einen Ausgleich zu schaffen, rechnen viele Ärzte zusätzliche Gebühren ab. Gängig sind insbesondere ein Hausbesuch (Nr. 50 GOÄ) und Nacht- oder Wochenendzuschläge. Auf diese Weise kann der Rechnungsbetrag bis zum fünffachen ansteigen. Im Internet finden sich auch Bericht, dass für die Leichenschau nicht näher begründete Pauschalen in Rechnung gestellt wurden. Juristisch ist dies im Regelfall nicht haltbar:
- Die Gebühr für einen Haubesuch gem. Nr. 50 GOÄ kann der Arzt nur für lebende Patienten abrechnen. War der Patient schon tot als der Arzt gerufen wurde, um die Leichenschau durchzuführen, ist die Gebühr nicht abrechenbar.
- Auch die Nacht- oder Wochenendzuschläge sind nur bei der Behandlung lebender Patienten abrechenbar. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Text der Gebührenordnung. Die Zuschläge dürfen nur auf Leistungen, die bei der Behandlung lebender Patienten abgerechnet werden.
- Die Abrechnung von nicht in der GOÄ enthaltenen Pauschalen ist generell unzulässig. Ärzte sind verpflichtet, nach den Bestimmungen der GOÄ abzurechnen.
Es ist ganz bestimmt nicht jedermanns Sache, nach dem Verlust eines Angehörigen auch noch mit dem Arzt, der die Leichenschau durchgeführt hat, um die Vergütung zu streiten. Gefragt ist hier der Gesetzgeber, der durch die überfällige Reform der GOÄ den Ärzten eine leistungsgerechte Vergütung zuerkennen sollte.